KENNZEICHNUNG VON STANDORTEN ALS RISIKOGEBIET GEMÄß § 78 WHG

Kennzeichnung von Standorten als Risikogebiet gemäß § 78 WHG

Die am 05. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) beinhaltet u.a. die Neufassung des § 78 WHG. Diese regelt die baulichen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Neu eingeführt wurde mit § 78b WHG die Kategorisierung von Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten.

Alle Anlagen nach § 62 WHG zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, welche sich in einem dieser nach § 78b WHG definierten Risikogebiete befinden, sollen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden dürfen.

Auf Grundlage dieser Gesetzmäßigkeit ist es in auMAS nun möglich, Standorte mit ihren Anlagen als entsprechendes Risikogebiet zu kennzeichnen.

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